Allgemeine Geschäftsbedingungen der MEEH Pulverbeschichtungs- und Staubfilteranlagen GmbH (Stand: Juli 2023)

1. Geltungsbereich

1.1 Unsere Angebote, Verkäufe und die Abwicklung der Lieferungen, Abholungen und Leistungen an Besteller erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „Geschäftsbedingungen“). Maßgeblich ist jeweils diejenige Niederlassung, die den Vertrag in eigenem Namen schließt.

1.2 Diese Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln, („Unternehmer“) sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.3 Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsverhältnisse mit dem Besteller, ohne dass es hierfür einer neuen Vereinbarung bedarf.

1.4 Sollten Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers von diesen Geschäftsbedingungen abweichen, so gelten die Geschäftsbedingungen des Bestellers nur, wenn sie von uns ausdrücklich in Textform (z.B. schriftlich oder per E-Mail) bestätigt werden. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

1.5 Werden zwischen uns und dem Besteller von einzelnen Bedingungen dieser Geschäftsbedingungen abweichende Regelungen vereinbart, wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Regelungen dieser Geschäftsbedingungen nicht berührt.

2. Vertragsabschluss

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich aus dem Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt.

2.2 Soweit wir Angebote verbindlich abgeben, muss die Annahme durch den Besteller innerhalb der im Angebot angegebenen Annahmefrist erfolgen. Soweit bei einem verbindlichen Angebot keine Frist angegeben ist, gilt eine Annahmefrist von vier Wochen ab Angebotsdatum.

2.3 Ein Vertrag kommt erst mit unserer Auftragsbestätigung in Textform zustande oder bei Lieferung von Ersatzteilen auch mit Versendung des bestellten Gegenstands, je nachdem welcher Zeitpunkt zuerst eintritt.

2.4 Für den Vertragsinhalt, insbesondere für den Leistungsumfang, ist allein unsere Auftragsbestätigung bzw. Versandbestätigung in Textform maßgebend.

2.5 Irrtümer, Schreib-, Druck- oder Rechenfehler in unserem unverbindlichen Angebot sowie unseren Katalogen und Prospekten bleiben vorbehalten.

2.6 Die zum unverbindlichen Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Rechnungen, Gewichts- oder Maßangaben sind, soweit nichts anderes vereinbart, nur annähernd maßgebend; die endgültigen technischen Daten und Maße können erst im Aufstell- und Fundamentplan nach Abschluss der mechanischen und elektrischen Konstruktion festgelegt werden. Derartige Angaben im Angebot, insbesondere auch solche über Leistungen und Verwendbarkeit der gelieferten Produkte sowie DIN-Normen gelten nur dann als vertraglich vereinbart, wenn wir dies ausdrücklich in Textform erklären.

3. Vorbereitende Unterlagen und Schutzrechte daran

3.1 Beratungen und Planungen sind, soweit uns noch kein Auftrag erteilt ist, unverbindlich. Von uns übergebene Unterlagen und gemachte Angaben wie Planskizzen, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben oder Lasten- bzw. Pflichtenhefte sind unverbindlich, es sei denn, sie sind als verbindlich bezeichnet oder als ausdrücklich in Bezug genommener Vertragsbestandteil verbindlich geworden.

3.2 Abbildungen, Beschreibung, Preislisten, Muster, Entwürfe oder Zeichnungen oder jedwede technische Daten dürfen weder kopiert noch in sonstiger Weise Dritten zugänglich gemacht werden. Der Besteller darf sie ohne ausdrückliche anderweitige Vereinbarung nicht dazu verwenden, selbst Gegenstände anzufertigen oder durch Dritte anfertigen zu lassen.

3.3 Die in Ziff. 3.1 und 3.2 genannten Unterlagen und Angaben bleiben unser geistiges Eigentum und zwar auch nach Ausführung des Auftrages.

3.4 Falls nach unseren Beratungen und/oder Planungen kein Vertrag zur Ausführung der Leistung zustande kommt, sind uns sämtliche von uns gefertigten Unterlagen auf Aufforderung unverzüglich zurückzugeben; Unterlagen, die in elektronischer Form übergeben wurden, sind auf Aufforderung unverzüglich in nicht wiederherstellbarer Weise zu löschen und diese Löschung zu bestätigen.

4. Leistungsumfang

4.1 Der Umfang der von uns zu erbringenden Leistungen richtet sich grundsätzlich nach unserer Auftragsbestätigung. Schwerpunkt der Leistungserbringung ist stets Herstellung und Lieferung des Liefergegenstands.

4.2 Bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung erbringen wir beim Anlagenkauf zusätzliche Leistungen wie z.B. Aufstellung, Montage, Inbetriebnahme, Schulung etc. (nachfolgend „Zusatzleistungen“).

4.3 Nicht vom Leistungsumfang umfasst, sind die vom Besteller gem. Ziff. 11 zu erbringenden Beistellungen.

5. Preise und Zahlungen

5.1 Unsere Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Sie gelten in Euro FCA (Incoterms 2020) ab der in unserer Auftragsbestätigung angegebenen Stelle zuzüglich Verpackung sowie Kosten für Zusatzleistungen.

5.2 Zahlungen für den Liefergegenstand vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung sind wie folgt zu leisten:

  • 30% des Lieferwertes bei Auftragserteilung, rein netto, zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer;
  • 60% des Lieferwertes bei Meldung der Versandbereitschaft (vor Versand), rein netto, zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer;
  • 10% des Lieferwertes nach Endabnahme, rein netto, zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer.

5.3 Über die Zahlungsraten werden jeweils Rechnungen ausgestellt. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Anzahlung bei Vertragsschluss sofort rein netto, die übrigen Zahlungen 8 Tage rein netto nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

5.4 Die Preise für Ersatzteile verstehen sich FCA (Incoterms 2020) ab dem in der Auftrags-/Versandbestätigung angegebenen Stelle, selbst wenn wir den Versand für den Kunden und auf seine Kosten veranlassen. Der Preis ist 8 Tage rein netto nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

5.5 Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zugang auf dem in der Rechnung angegebenen Konto ohne Abzüge. Entsprechendes gilt für den Fall, dass der Kaufpreis Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen ist.

5.6 Nach Fälligkeit sind bis zum Eintritt des Verzugs Fälligkeitszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen.

5.7 Die Aufrechnung oder Zurückbehaltung von Zahlungen ist nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Rechtsverhältnis oder wegen anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche des Bestellers statthaft.

5.8 Wir sind zur Abtretung unserer Forderungen gegen den Besteller berechtigt.

6. Lieferfristen und Nichtverfügbarkeit der Leistung

6.1 Lieferfristen werden bei Vertragsschluss individuell vereinbart; im Zweifel ist die in unserer Auftragsbestätigung bzw. im verbindlichen Angebot angegebene Frist maßgeblich.

6.2 Eine verbindlich zugesagte Lieferfrist beginnt vorbehaltlich nachstehender Ziff. 6.3. mit dem Tag der Absendung unserer Auftragsbestätigung.
6.3 Ist der Besteller verpflichtet, bestimmte Unterlagen, wie z.B. Genehmigungen, Freigaben usw., selbst zu beschaffen, Pläne zu übermitteln oder freizugeben oder eine Anzahlung zu leisten, so beginnt die Lieferfrist frühestens in dem Zeitpunkt, in dem alle vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen uns zugegangen sind, alle mit dem Besteller zu klärenden Einzelheiten der Ausführung des Auftrags geklärt, alle sonstigen vom Besteller zu erfüllenden Verpflichtungen geleistet und eine zu leistende Anzahlung bei uns eingegangen ist.

6.4 Ein vereinbarter Liefertermin verschiebt sich entsprechend, wenn der Besteller die von ihm zu erfüllenden Verpflichtungen nicht zum vereinbarten Zeitpunkt erbringt. Unsere Rechte wegen Verzug des Bestellers bleiben unberührt.

6.5 Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Besteller hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind die Parteien verpflichtet, den Vertrag unter Berücksichtigung ihrer gegenseitigen Interessen angemessen anzupassen. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere Höhere Gewalt (Ziff.18) sowie die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch den Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, wenn weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

7. Rechtzeitigkeit der Leistung

7.1 Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, ist unsere (Teil-)Leistung jeweils fristgemäß erbracht,

  • im Hinblick auf den vereinbarten Lieferzeitpunkt, wenn vor Ablauf der Lieferfrist bzw. des Liefertermins der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Bereitschaft zum Versand des Liefergegenstands mitgeteilt ist;
  • im Hinblick auf eine vereinbarte Abnahme mit der Mitteilung der Abnahmebereitschaft;
  • im Hinblick auf die Erbringung von Zusatzleistungen mit Abschluss der Erbringung der jeweiligen Zusatzleistung.

7.2 Im Falle der Erbringung von Zusatzleistungen hat der Besteller für die Möglichkeit der ungestörten Leistungserbringung Sorge zu tragen, insbesondere die bauseitigen und sonstigen Pflichten des Bestellers (Ziff. 11) rechtzeitig vorher zu erfüllen oder für den Zeitraum der Leistungserbringung bereitzustellen. Andernfalls ist dies uns mindestens 10 Tage vor dem vereinbarten oder angekündigten Liefertermin bekannt zu geben. Sind zu diesem Zeitpunkt bereits Lieferungen durch uns eingeleitet, die durch vom Besteller zu vertretende Umstände an uns zurückgesandt werden, sind wir berechtigt, unsere Mehraufwendungen gesondert in Rechnung zu stellen. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich entsprechend. Dies gilt auch im Falle von Änderungen oder Neubestellungen des Bestellers, die nach Vertragsschluss erfolgen. Anfallende Lagerkosten bei Dritten hat der Besteller uns zu erstatten; bei Lagerung auf dem eigenen Gelände sind ortsübliche Lagerkosten zu zahlen.

8. Verzug

8.1 Gerät der Besteller mit der Annahme des Liefergegenstands in Verzug, so werden wir, die durch die Lagerung entstandenen Aufwendungen, bei Lagerung in unserem Werk die ortsüblichen Lagerkosten berechnen. Dies gilt entsprechend, wenn die Lieferung auf Wunsch des Bestellers verzögert wird.

8.2 Gerät der Besteller mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug hat er den gesetzlichen Zinssatz zu zahlen. Wir sind zum Nachweis eines höheren Schadens berechtigt.

8.3 Gerät der Besteller mit der Annahme des Liefergegenstands oder mit der Zahlung einer oder mehrere Kaufpreisraten in Verzug, so können wir nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt Leistung verlangen. Bei Geltendmachung des Schadenersatzanspruches statt Leistung können wir 20 % des Auftragswertes netto als pauschalen Schadenersatz fordern; den Vertragsparteien bleibt der Nachweis eines höheren bzw. niedrigeren tatsächlichen Schadens unbenommen.

8.4 Geraten wir infolge einfacher Fahrlässigkeit mit der Lieferung in Verzug, ist unsere Haftung für den Schadenersatz wegen der Lieferverzögerung für jede vollendete Woche des Verzugs auf 0,5% des Auftragswertes des verzögerten Leistungsteils netto, maximal jedoch auf 5% des Auftragswertes des verzögerten Leistungsteils netto, begrenzt. Macht der Besteller in den genannten Fällen Schadenersatz statt der Lieferung geltend, ist dieser Schadenersatzanspruch auf 10 % des Auftragswertes des verzögerten Leistungsteils netto der Höhe nach begrenzt. Die Haftungsbegrenzungen nach den vorstehenden Sätzen 1 und 2 gelten nicht bei einem Verzug infolge Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, ferner nicht bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei einem Fixgeschäft, wenn also das Geschäft mit der Einhaltung der fest bestimmten Leistungszeit stehen oder fallen soll.

8.5 Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte des Bestellers und die gesetzlichen Rechte des Verkäufers, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), unberührt.

9. Teillieferungen, Teilverzug und Teilunmöglichkeit

9.1 Wir sind zur Vornahme von Teillieferungen berechtigt, soweit der Besteller an der Teillieferung nach dem Vertragszweck ein objektives Interesse hat und dem Besteller dadurch kein erheblicher Mehraufwand entsteht. Teillieferungen sind selbstständig abrechenbar.

9.2 Im Falle eines Teilverzuges oder einer Teilunmöglichkeit kann der Besteller nur dann vom gesamten Vertrag zurücktreten oder nur dann Schadensersatz wegen Nichterfüllung der ganzen Verbindlichkeit verlangen, wenn die teilweise Erfüllung des Vertrages für ihn kein Interesse hat.

9.3 Im Übrigen gelten für Teilverzug die Regelungen der vorstehenden Ziff. 8 entsprechend.

10. Gefahrübergang, Lagerung durch Besteller

10.1 Vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung gilt für Lieferung und Gefahrübergang FCA (Incoterms 2020) ab der in der Auftrags-/Versandbestätigung genannten Stelle.

10.2 Verzögert sich die Versendung oder Abholung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, insbesondere auf Verlangen des Bestellers, so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt der mitgeteilten Versandbereitschaft auf den Besteller über; dies gilt auch dann, wenn eine andere Lieferklausel vereinbart ist. Wir sind jedoch verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt. Die Zahlungsverpflichtungen des Bestellers bleiben hiervon unberührt.

10.3 Soweit die Erbringung der Zusatzleistung Montage aufgrund von Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht innerhalb von 14 Tagen nach Ankunft des Liefergegenstands am Aufstellort erfolgen kann, ist der Besteller verpflichtet, den vereinbarungsgemäß gelieferten Liefergegenstand ordnungsgemäß zu lagern und zu versichern. Soweit durch unsachgemäße Lagerung Schäden am Liefergegenstand entstehen, haftet der Besteller hierfür sowie für unsere hierdurch zusätzlich entstehenden Aufwendungen, insbesondere Reparaturaufwendungen und Ersatzteile.

10.4 Gerät der Besteller mit der Annahme des Liefergegenstands, der Abnahme oder der Ermöglichung der Zusatzleistung in Verzug, so können wir nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt Leistung verlangen. Im Übrigen gilt Ziff.8.2.

11. Nebenpflichten und Beistellungen des Bestellers für Zusatzleistungen

11.1 Vor Erbringung der Zusatzleistungen müssen seitens des Bestellers alle erforderlichen Voraussetzungen geschaffen sein, so dass die Zusatzleistungen sofort nach Ankunft unserer Mitarbeiter ohne Gefahr für deren Leben und Gesundheit begonnen und ohne Unterbrechung vereinbarungsgemäß durchgeführt werden können.

11.2 Auf seine Kosten hat der Besteller alle notwendigen Baugesuche, Genehmigungsanträge u.ä. rechtzeitig vor Lieferung des Liefergegenstands zu stellen sowie eventuell erforderliche Abnahmen und Messungen durch Behörden zu besorgen.

11.3 Der Besteller hat auf seine Kosten und Gefahr die bauseitigen Anforderungen sowie durch ihn zu erbringenden Leistungen für die Erbringung der Zusatzleistungen und den Betrieb des Liefergegenstands bis zum Zeitpunkt der Lieferung zu erfüllen (wie im Angebot definiert), es sei denn, sie sind ausdrücklich im Lieferumfang enthalten.

11.4 Der Besteller hat insbesondere den Liefergegenstand und sein Zubehör an den geplanten Aufstellort zu bringen und auszupacken und Probenmaterial zur Inbetriebnahme und Schulung in der bestimmungsgemäßen Verwendung des Liefergegenstandes bereit zu stellen.

11.5 Die Räume, in denen die Zusatzleistungen erbracht werden, müssen gegen Witterungseinflüsse geschützt, gut beleuchtet und genügend erwärmt sein. Für den Aufenthalt unserer Mitarbeiter und die Aufbewahrung der Anlagenteile, Materialien und Werkzeuge usw. sind angemessene, verschließbare Räume zu Verfügung zu stellen.
– die Bereitstellung angemessener, verschließbarer Räume für den Aufenthalt unserer Mitarbeiter und die Aufbewahrung der Anlagenteile, Materialien und Werkzeuge usw.

12. Leitmontage

12.1 Wird die Montage des Liefergegenstand als Leitmontage durchgeführt, sichert der Besteller den reibungslosen und zügigen Ablauf durch Einbringung seiner spezifischen Kenntnisse und Fertigkeiten bei gleichzeitiger Qualitätssicherung der Montagearbeiten ab. In diesem Fall obliegt dem Besteller die Beistellung des Montagepersonals entsprechend des Angebots sowie der Hub- und Transportgeräte (Scherenhubbühne). Er hat ausschließlich fachlich qualifizierte Mitarbeiter einzusetzen.

12.2 Unserem Leitmonteur obliegt die Anleitung der Ausführung der Arbeiten auf Basis des Montageablaufplanes.

12.3 Der Besteller verpflichtet sich, auf eigene Verantwortung und Rechnung schnellstmöglich erkranktes oder verletztes oder von uns aufgrund unzureichender technischer Kompetenz oder mangelhaften Verhaltens am Aufstellungsort abgelehntes Personal zu ersetzen.

12.4 Die elektrische Leitmontage erfolgt durch qualifiziertes Elektropersonal des Bestellers, der Leitmonteur erhält anschließend ein Übergabe- und Messprotokoll gem. VDE. Wir stellen dafür das erforderliche Elektromaterial und kennzeichnen die entsprechenden Verbraucher.

13. Abnahme des Liefergegenstands bei Vereinbarung

13.1 Verlangen wir nach Leistungserbringung die vereinbarte Abnahme des Liefergegenstands (Mitteilung der Abnahmebereitschaft), so hat der Besteller die Abnahme unverzüglich mit uns zusammen vorzunehmen. Es ist ein gemeinsames Abnahmeprotokoll anzufertigen, dass von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen ist. In dem Abnahmeprotokoll müssen alle entdeckten Vertragswidrigkeiten des Liefergegenstandes aufgenommen werden, selbst wenn sie die Abnahme nicht hindern.

13.2 Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Besteller die Abnahme nicht innerhalb von zwei Werktagen nach Mitteilung der Abnahmebereitschaft mit uns durchführt oder wenn der Besteller den Liefergegenstand in Gebrauch nimmt.

13.3 Der Besteller darf die Entgegennahme bzw. Abnahme wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigern.

13.4 Im Abnahmeprotokoll festgestellte Mängel werden von uns innerhalb einer angemessenen Frist nach der Abnahme beseitigt. Soweit erforderlich, ist die Abnahme zu wiederholen, wenn die erneute Abnahmebereitschaft von uns angezeigt wurde.

14. Eigentumsvorbehalt

14.1 Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher – auch der zukünftigen – Forderungen (einschließlich aller Nebenforderungen wie z.B. Finanzierungskosten, Zinsen) aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.

14.2 Für den Fall, dass Vorkasse vereinbart ist, geht das Eigentum bereits mit der Lieferung vollständig auf den Besteller über.

14.3 Falls beim Export des Liefergegenstands ein Eigentumsvorbehalt nach dem anwendbaren Recht überhaupt nicht wirksam ist, werden die Parteien sich über ein funktionell äquivalentes Sicherungsmittel verständigen und dieses wirksam vereinbaren.

14.4 Der Besteller ist zur Weiterveräußerung, Verpfändung oder Veränderung des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstands nicht berechtigt. Die betriebliche Nutzung durch den Besteller vor Eigentumsübergang ist zulässig.

14.5 Der Besteller ist verpflichtet, den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstand pfleglich zu behandeln, insbesondere diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstand betreffenden Schadensfall werden bereits hiermit in Höhe des Wertes des Liefergegenstands an uns abgetreten.

14.6 Bei Pfändung, Beschlagnahme, Beschädigung und/oder Abhandenkommen des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstands hat der Besteller uns unverzüglich zu unterrichten. Eine Verletzung dieser Pflicht sowie sonstiges vertragswidriges Verhalten des Bestellers, insbesondere die Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, gibt uns das Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Der Besteller trägt alle Kosten, die insbesondere im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage zur erfolgreichen Aufhebung einer Pfändung und ggf. zu einer erfolgreichen Wiederbeschaffung der gelieferten Gegenstände aufgewendet werden mussten, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.

14.7 Wenn wir wirksam vom Vertrag zurückgetreten sind, sind wir zur Rücknahme des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstands berechtigt, wenn die Zurücknahme mit angemessener Frist angedroht wurde. Unsere gesetzlichen Rechte und Pflichten nach einem Rücktritt vom Vertrag bleiben im Übrigen unberührt.
Die durch die Ausübung des Zurücknahmerechts entstehenden Kosten, insbesondere für Transport und Lagerung, trägt der Besteller. Wir sind berechtigt, den zurückgenommenen Liefergegenstand zu verwerten und uns aus dem Erlös zu befriedigen, sofern die Verwertung zuvor mit angemessener Frist angedroht wurde. Sollte der Erlös die offenen Forderungen aus dem Vertragsverhältnis übersteigen, wird dieser Überschuss an den Besteller herausgegeben.

14.8 Bei Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Besteller erlischt das Recht des Bestellers zur betrieblichen Nutzung des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstands. Die gesetzlichen Rechte eines – auch vorläufigen – Insolvenzverwalters bleiben unberührt.

15. Mängelrüge, Rechte bei Sachmängeln

15.1 Der Besteller hat Mängel jeglicher Art – mit Ausnahme von versteckten Mängeln – unverzüglich nach der Ablieferung an den Besteller, spätestens nach Ablauf von zehn Werktagen (der Samstag zählt nicht als Werktag) in Textform zu rügen; ansonsten gilt der Liefergegenstand als genehmigt. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung, jedoch spätestens innerhalb der Gewährleistungsverjährungsfrist in Textform zu rügen; ansonsten gilt der Liefergegenstand auch hinsichtlich dieser versteckten Mängel als genehmigt. Durch Verhandlungen über eine Beanstandung verzichten wir in keinem Fall auf den Einwand der verspäteten, ungenügenden oder unbegründeten Mängelrüge.

15.2 Der Besteller ist verpflichtet, uns die Möglichkeit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle festzustellen. Bei Transport- oder Bruchschäden ist der Liefergegenstand in dem Zustand zu belassen, in dem sie sich beim Erkennen des Schadens befindet.

15.3 Kann nach einer Mängelanzeige des Bestellers ein Mangel des Liefergegenstands nicht festgestellt werden, hat uns der Besteller die im Zusammenhang mit der Prüfung des Liefergegenstands entstandenen Kosten zu ersetzen.

15.4 Soweit der Liefergegenstand einen Mangel aufweist, können wir nach unserer Wahl als Nacherfüllung entweder die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) vornehmen, es sei denn, es wurde zwischen den Parteien etwas anderes vereinbart.

15.5 Sind wir zur Nachbesserung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über eine vom Besteller gesetzte angemessene Nachfrist hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Nachbesserung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller, sofern weitere Nacherfüllungsversuche für ihn unzumutbar sind, nach seiner Wahl berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder die geschuldete Gegenleistung zu mindern. Wegen eines nur unerheblichen Mangels kann der Besteller nur mit unserer Zustimmung vom Vertrag zurücktreten.

15.6 Sachmängelrechte können nur entstehen, wenn der Liefergegenstand bei Gefahrübergang einen Sachmangel aufweist. Keine Sachmängelrechte entstehen bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder von ihm beauftragte Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder Wartung entsprechend der Dokumentation, mangelhaften Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrund, chemischen, elektro-chemischen oder elektrischen Einflüssen, sofern diese nicht auf ein uns zurechenbares Verschulden zurückzuführen sind, sowie bei Fällen höherer Gewalt.

15.7 Im Übrigen stehen dem Besteller die gesetzlichen Mängelrechte zu. Für Schäden wegen Mangelhaftigkeit des Liefergegenstands haften wir jedoch nur in den in Ziff. 15 genannten Grenzen.

16. Haftung

16.1 Wir haften für Schäden in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von uns, unserem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei Übernahme einer Garantie oder des Beschaffungsrisikos, entsprechend den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie bei einer von uns oder unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

16.2 Verletzen wir oder unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen im Übrigen mit einfacher Fahrlässigkeit eine wesentliche Vertragspflicht, also eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftungsbegrenzung bei Lieferverzögerungen gemäß Ziff. 6.5 bleibt hiervon unberührt.

16.3 Soweit wir nach Ziff. 16.2 auf Schadensersatz haften, ist unsere Haftung auf den Deckungsbetrag unserer Versicherung in Höhe von EUR 5,0 Mio. begrenzt. Für den Fall, dass aus Sicht des Bestellers ein höherer Schaden zu erwarten ist, können wir auf Wunsch und Kosten des Bestellers einen höheren Versicherungsschutz eindecken.

16.4 In allen anderen Fällen der Haftung sind Schadenersatzansprüche wegen der Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis sowie wegen unerlaubter Handlung ausgeschlossen, so dass wir insoweit auch nicht für indirekte Schäden, Mehraufwendungen, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers haften.

16.5 Soweit unsere Haftung aufgrund der vorstehenden Bestimmungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und sonstiger Erfüllungsgehilfen.

16.6 Die Begriffe „Schaden“ oder „Schadenersatzansprüche“ in diesen Geschäftsbedingungen umfassen auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

17. Verjährung

17.1 Bei gesetzlich vorgeschriebener verschuldensunabhängiger Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Falle der Garantiehaftung, sowie bei der Errichtung von Bauwerken und Lieferung von Sachen für Bauwerke gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

17.2 Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder einer vorsätzlichen oder einer fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, bei sonstigen Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie bei Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten aus dem jeweiligen Vertrag durch uns oder unseren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, gilt ebenfalls die gesetzliche Verjährungsfrist.

17.3 In allen übrigen Fällen beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr bei Einschichtbetrieb.

18. Software

18.1 Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller hieran und an der zugehörigen Dokumentation ein nicht ausschließliches, zeitlich unbeschränktes Recht zur Nutzung eingeräumt. Die Software wird ausschließlich zur bestimmungsgemäßen Nutzung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software zu anderen Zwecken ist untersagt. Der Besteller hat kein Recht die Software zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren, sie drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

18.2 Der Besteller ist berechtigt, die Software zusammen mit dem Liefergegenstand einem Dritten unter Übergabe der Dokumentation dauerhaft zu überlassen. In diesem Fall ist der Besteller verpflichtet, seine eigene Nutzung der Software vollständig aufzugeben, sämtliche installierten Kopien der Software von seinen Rechnern zu entfernen und sämtliche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien zu löschen. Auf unsere Anforderung hin muss uns der Besteller die vollständige Durchführung der genannten Maßnahmen schriftlich bestätigen. Des Weiteren wird der Besteller mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechteeinräumung gemäß vorstehend Ziff. 17.1 vereinbaren.

18.3 Der Besteller ist ausschließlich dann berechtigt, die Software zu dekompilieren und zu vervielfältigen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass wir dem Besteller die hierzu notwendigen Informationen auf dessen Anforderung hin nicht innerhalb einer angemessenen Frist zugänglich gemacht haben.

18.4 Der Besteller ist berechtigt, eine Sicherungskopie der Software zu erstellen, wenn dies zur Sicherung seiner künftigen Nutzung erforderlich ist. Der Besteller wird auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen gut sichtbaren Urheberrechtsvermerk anbringen. Der Besteller ist verpflichtet, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – weder zu entfernen noch ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung zu verändern.

18.5 Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien verbleiben bei uns bzw. dem Softwarelieferanten. Eine Vergabe von Unterlizenzen durch den Besteller ist nicht zulässig.

18.6 Die Regelungen unter vorstehend Ziff. 13 (Eigentumsvorbehalt), Ziff. 14 (Mängelrüge, Rechte bei Sachmängeln) und Ziff. 15 (Haftung) gelten entsprechend auch für die Software. Ziff. 14.6 gilt mit der Maßgabe, dass Sachmängelrechte an der Software auch dann nicht entstehen, soweit der Mangel darauf zurückzuführen ist, dass die Software in einer Hardware- und/oder Softwareumgebung eingesetzt wird, die den von uns vorgegebenen Anforderungen nicht gerecht wird sowie für Änderungen und Modifikationen, die der Besteller an der Software vorgenommen hat, ohne hierzu kraft Gesetzes, dieser Geschäftsbedingungen oder aufgrund unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt zu sein.

19. Höhere Gewalt

19.1 „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstandes, das eine Partei daran hindert, eine Vertragspflicht zu erfüllen, wenn und soweit die von der Behinderung betroffene Partei (nachfolgend „die betroffene Partei“) nachweist, (a) dass ein solches Hindernis außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle liegt und (b) dass die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei vernünftigerweise nicht hätten vermieden oder überwunden werden können. Als Hindernis im Sinne von lit. (a) gelten u.a. Kriege, Bürgerkriege, Aufstände, Terrorakte, Piraterie, Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargos, Sanktionen, Lieferengpässe, behördliche Maßnahmen und Anordnungen, Enteignungen, Epidemien, Pandemien, Naturkatastrophen, Feuer, es sei denn, die nicht betroffene Partei beweist das Gegenteil.

19.2 Erfüllt eine Partei ihre Vertragspflicht aufgrund des Versäumnisses eines Dritten, den sie mit der Erfüllung des gesamten Vertrags oder eines Teils des Vertrags beauftragt hat (einschließlich Vorlieferanten), nicht, so kann sich die Partei auf höhere Gewalt nur insoweit berufen, als die Voraussetzungen nach Ziff. 18.1 sowohl für die Vertragspartei als auch für den Dritten gegeben sind.

19.3 Soweit Ziff. 18.1 oder 18.2 erfüllt ist, ist die betroffene Partei von der Vertragspflicht und von einer etwaigen Haftung wegen ihrer Verletzung ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis die Unfähigkeit zur Leistung verursacht, und in dem Umfang, in dem das Hindernis die Leistung verhindert, befreit, vorausgesetzt, dass sie dies der anderen Partei unverzüglich mitteilt. Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich, so wird die Befreiung erst von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung der anderen Partei zugeht. Die andere Partei kann die Erfüllung ihrer Verpflichtungen, falls zutreffend, ab dem Zeitpunkt der Mitteilung aussetzen.

19.4 Ist die Wirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gilt Ziff. 18.3 nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Erfüllung der Vertragspflicht durch die betroffene Partei verhindert. Die betroffene Partei muss die andere Vertragspartei benachrichtigen, sobald das betreffende Hindernis nicht mehr besteht.

19.5 Die betroffene Partei ist verpflichtet, die höhere Gewalt soweit möglich zu beheben und in ihren Auswirkungen soweit wie möglich zu beschränken.

19.6 Wenn die Höhere Gewalt mehr als drei Monate andauert, sind die Parteien verpflichtet, den Vertrag unter Berücksichtigung ihrer gegenseitigen Interessen angemessen anzupassen.

20. Härtefall

20.1 Eine Partei ist verpflichtet, ihre vertraglichen Pflichten auch dann zu erfüllen, wenn Ereignisse eingetreten sind, die die Erfüllung beschwerlicher machen, als zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünftigerweise erwartet werden konnte.

20.2 Ungeachtet der Ziff. 19.1, wenn eine Vertragspartei nachweist, dass (a) die weitere Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten aufgrund eines Ereignisses, das sich ihrer Kontrolle entzieht und das sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünftigerweise nicht hätte berücksichtigen können, übermäßig beschwerlich geworden ist und dass (b) sie das Ereignis oder seine Folgen in zumutbarer und wirtschaftlich angemessener Weise nicht hätte vermeiden oder überwinden können („Härtefall“), sind die Parteien verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist nach Geltendmachung des Härtefalls über alternative Vertragsbedingungen zu verhandeln, die es vernünftigerweise ermöglichen, die Folgen des Ereignisses zu überwinden.

20.3 Wenn Ziff. 19.2 Anwendung findet, die Parteien aber nicht in der Lage waren, sich auf alternative Vertragsbedingungen gemäß diesem Artikel zu einigen, ist jede Partei berechtigt, einen von der International Chamber of Commerce, Berlin, Deutschland, ausgewählten neutralen Schiedsrichter zu ersuchen, den Vertrag im Hinblick auf die Wiederherstellung seines ausgewogenen Verhältnisses anzupassen oder den Vertrag zu kündigen; die Schiedsgerichtsordnung der ICC findet Anwendung, die Sprache des Schiedsverfahrens ist Deutsch, der Ort des Schiedsverfahrens ist Stuttgart, Deutschland.

21. Datenschutz

Der Besteller ist damit einverstanden, dass wir personenbezogene Daten nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der Datenschutz-Grundverordnung speichern, nutzen oder verarbeiten, soweit dies zur Durchführung dieses Vertrages erforderlich ist.

22. Kennzeichnung

22.1 Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, ist der Liefergegenstand sowie die zugehörige Dokumentation in deutscher Sprache ausgezeichnet bzw. verfasst, und der Liefergegenstand erfüllt die für Deutschland geltenden gesetzlichen Anforderungen bezüglich Kennzeichnung und Zulassung.

22.2 Für die Erfüllung weitergehender Anforderungen anderer Rechtsordnungen außerhalb Deutschlands bezüglich Kennzeichnung oder Zulassung ist ausschließlich der Besteller zuständig, sofern die Parteien keine anderweitige Vereinbarung getroffen haben.

23. Vermögensverschlechterung

23.1 Wenn beim Besteller nach Vertragsschluss eine Vermögensverschlechterung eintritt, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Sicherheitsleistung auszuführen. Wenn der Besteller nicht in der Lage ist, innerhalb angemessener Frist die geforderte Sicherheit zu stellen, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

23.2 Das gleiche gilt, wenn uns nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt werden, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers entstehen lassen, es sei denn, der Besteller kann nachweisen, dass uns diese Tatsachen schon bei Abschluss des Vertrages bekannt waren oder bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätten bekannt sein müssen.

24. Schlussbestimmungen, Gerichtsstand

24.1 Zahlungs- und Erfüllungsort für alle Verpflichtungen ist Wimsheim, Deutschland.

24.2 Soweit der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für sämtliche Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus Geschäften jeder Art an unserem Sitz. Entsprechendes gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Besteller an dessen allgemeinem oder besonderem Gerichtsstand zu verklagen.

24.3 Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf.

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